Hundeabgaben und Hundemarke

Hundeabgabe
Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält.

Für zugelaufene Hunde muss die Abgabe entrichtet werden, wenn sie nicht binnen einem Monat dem Eigentümer übergeben oder sonst abgegeben werden. Wer einen Hund zur Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass für den Hund bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wird.

Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Insbesondere gelten als Nutzhunde:

  • Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind
  • Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter
  • Diensthunde der Polizei-, Gendarmerie- und Zollbeamten, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden
  • Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde)
  • Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind

Hundeabgabemarke
Für jeden Hund ist einmalig nach Einlangen einer Anzeige über den Erwerb eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund eine neue Hundeabgabemarke gegen Erstattung der Selbstkosten auszufolgen.
Bei Verlust der Hundeabgabemarke ist dem Halter des Hundes auf seinen Antrag gegen Erstattung der Selbstkosten eine Ersatzmarke auszufolgen.
Die Hundeabgabe wird jährlich vorgeschrieben und ist bis spätestens 15. Februar fällig.

Hundeanmeldung
Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben.

Hundeabmeldung
Hinsichtlich jedes Hundes, welcher abgegeben worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, muss der Abgabenbehörde schriftlich eine Meldung erstattet werden. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe des Hundes an einen Dritten sind bei der Meldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.


Auszüge aus dem NÖ Hundehaltegesetz 

Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Hund so geführt und verwahrt werden muss, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Weiters darf ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken verwahrt werden, deren Einfriedungen so beschaffen sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

Der Halter oder die Halterin eines Hundes darf das Tier nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung – insbesondere in körperlicher Hinsicht – und die notwendige Erfahrung aufweisen.

Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich (sowie u. a. in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen), hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

An den oben genannten Orten müssen Hunde an der Leine ODER mit Maulkorb geführt werden. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu) oder auffällige Hunde (wird von der Gemeinde mit Bescheid festgestellt) sind an diesen Orten immer mit Maulkorb UND Leine zu führen.

Übertretungen dieser Bestimmungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit einer Geldstrafe von 7.000 bis zu 10.000 € (u. a. Gefährdung, Belästigung, ungeeignete Verwahrung) zu bestrafen.

Zuständig

  • Sandra HERZOG
    Kontaktdaten von Sandra HERZOG
    Tel.+43 2955 70204 79